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Neutralität

Erklärung der Neutralität
Gemäß §1 AMG haben wir als Apotheke die Aufgabe die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen.
Für die Apotheke besteht Kontrahierungszwang. Grundlage ist § 17 Absatz 4 ApBetrO:
„Verschreibungen von Personen, die zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigt sind, sind in einer der Verschreibung angemessenen Zeit auszuführen.“ Apotheken sind somit verpflichtet, jedes Rezept zu beliefern, und zwar in der Regel unverzüglich.
Auf dieser Grundlage verfolge ich eine absolut neutrale Unternehmenspolitik und deshalb untersage ich jegliches, sichtbares Tragen von politischen, philosophischen und religiösen Symbolen. Mein Gebot der Neutralität widerspricht nicht dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, sondern gehört zu meiner unternehmerischen Freiheit.